§ 16k – Ganzheitliche Betreuung
(1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen. Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend. (2) Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden. (3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist. (4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung. (5) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte ganzheitlich betreuen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.
- Diese Betreuung kann auch aufsuchend erfolgen und umfasst gegebenenfalls Gutscheine oder Rahmenverträge.
- Für junge Menschen kann die Betreuung während oder nach einer Ausbildung erfolgen, bis zu zwölf Monate nach Ausbildungsende.
- In bestimmten Fällen kann die Betreuung um drei Monate verlängert werden, wenn es notwendig ist.
- Träger müssen eine Zulassung haben, um die genannten Maßnahmen durchzuführen.